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Satzung

ARBEIT UND LEBEN Freunde und Förderer e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „ARBEIT UND LEBEN Freunde und Förderer e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Wuppertal. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, die Förderung der Demokratie und des zivilgesellschaftlichen Engagements im Kontext der bundesweit und international angelegten Bildungs- und Begegnungsarbeit von ARBEIT UND LEBEN. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Seminare, Veranstaltungen und Projekte zur Stärkung aktueller bildungsbezogener Diskurse.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die bereit sind, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Personenvereinigungen benennen eine/n Vertreter/in. Über den schriftlich gestellten Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit Wirkung zum Jahresende aus dem Verein austreten. Die Mitgliedschaft von Personenvereinigungen endet durch Rücknahme der Benennung zum Jahresende. Ein Mitglied kann wegen schuldhaft grober Verletzung der Vereinsinteressen ausgeschlossen werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, einem/einer Schriftführer/in und mindestens zwei Beisitzer/innen. Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Er bleibt auch danach bis zur Neuwahl im Amt. Der Verein wird durch die Vorsitzenden vertreten. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden anberaumt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Fünftel der Mitglieder es unter Angaben von Gründen verlangt.

Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief oder per Mail mit Beifügung einer Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen, gerechnet ab Aufgabe der Briefe zur Post oder Versand der Briefe per Mail.

Die Mitgliederversammlung

  • wählt den/die Vorsitzende/n, seine/ihre Stellvertreter/in sowie die weiteren Vorstandsmitglieder,
  • beschließt die Grundsätze der Arbeit des Vereins,
  • entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrags,
  • beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern,
  • genehmigt den Tätigkeits- und Geschäftsbericht,
  • entlastet den Vorstand,
  • wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer/innen,
  • beschließt über Änderungen der Satzung.

§ 7 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung leitet der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende. Ist auch er/sie verhindert, wird ein/e Versammlungsleiter/in gewählt. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert oder ergänzt werden. Über Beschlussanträge entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Der Ausschluss von Mitgliedern, die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, wenn keine schriftliche Abstimmung verlangt wird.

§ 8 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.

§ 9 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen und von dem/der Vorsitzenden gegen zu zeichnen.

§ 10 Anfall des Vermögens bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an ARBEIT UND LEBEN Arbeitskreis für die Bundesrepublik Deutschland e. V. mit Sitz in Wuppertal, der es nur für satzungsgemäße Zwecke verwenden darf.

 

Wuppertal, den 30.08.2012

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